Persönlichen Erklärung zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Beschneidung von Jungen

Persönliche Erklärung nach §31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur namentlichen Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes, Drucksache 17/11295 sowie den von den Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Katja Dörner, Diana Golze und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung, Drucksache 17/11430

Vor rund einem halben Jahr haben wir in unserer Fraktion intensiv darüber diskutiert, ob wir die Bundesregierung auffordern sollen, einen Gesetzentwurf zur rechtlichen Regelung der Beschneidung vorzulegen. Die Situation war eigentlich unzumutbar: mitten in der Sommerpause sollte das Parlament überstürzt und ohne viel Bedenkzeit eine Entscheidung in einer hochsensiblen Angelegenheit fällen, für die ein langer und gut organisierter Debattenprozess notwendig gewesen wäre. Deshalb habe ich Im Sommer dem Antrag an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, nicht zugestimmt. Heute sehe ich, gerade im Lichte des vorliegenden Entwurfs und der Diskussion darüber, dass dies eine richtige Entscheidung war.

Ich kann heute keinem der beiden heute vorliegenden Gesetzentwürfe zustimmen. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass keine gesetzliche Lösung der Beschneidungsfrage die beste Lösung ist. Es ist ein ungewöhnlicher Vorgang, dass das Urteil eines Landgerichts eine hektische Gesetzgebung auslöst. Das Kölner Urteil vom 7. Mai 2012 blieb zunächst ohne Folgen – es endete mit Freispruch, hätte zukünftig kein anderes deutsches Gericht gebunden, jedoch von anderen Gerichten korrigiert werden können. Bis zu dem Zeitpunkt lehnte kein anderes Gericht in Deutschland in Zivil-, Sozial- oder Strafrechtsverfahren die Beschnei-dung von Jungen ab. Das Urteil brauchte ganze sechs Wochen, bis es mediale Aufmerksamkeit erlangte. Es hat auch keine spürbare Verfolgung durch weitere Strafverfahren ausgelöst.

Aber es hat zweifellos unter den Jüdinnen und Juden genau wie unter den Musliminnen und Muslimen Verunsicherung ausgelöst. Allein, es gibt Zweifel daran, ob dieser Verunsicherung durch hektische Gesetzgebung begegnet werden kann. Im Gegenteil schaffen die vorgelegten Gesetzentwürfe – insbesondere der der Bunderegierung – neue Unsicherheiten.

Dieser Gesetzentwurf schafft mehr Probleme als er vorgibt zu lösen. Er schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Jungen ungenügend und entfernt sich damit von Entscheidungen, die wir beispielsweise mit dem Recht auf gewaltfreie Erziehung in der Vergangenheit getroffen haben. Er schafft juristische Grauzonen – übrigens auch in der Abgrenzung gegenüber bestimmter Formen der weiblichen Genitalverstümmelung Er definiert Straftatbestände gegenüber Eltern und Ärzten, wenn die im Gesetz genannten Bedingungen nicht eingehalten werden.

Dieser Gesetzentwurf wird vermutlich nicht dazu führen, dass es weniger Beschneidungen geben wird als zuvor. Bei der ohne medizinische Indikation vorge-nommenen Beschneidung von nicht religionsmündigen Jungen handelt es sich um eine nicht reversible lebenslange Veränderung ihres sexuellen Empfindens.
Mit dem Gesetzentwurf wird von den Religionsgemeinschaften der Druck genommen, sich mit alternativen Riten auseinanderzusetzen. In den Monaten der Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Beschneidung hat die Frage der Alternati-ven insbesondere zur jüdischen Beschneidung nur am Rande eine Rolle gespielt. Dabei höre ich auch aus jüdischen Gemeinden in Deutschland, dass über symbolische Beschneidungen diskutiert
wird. Dabei wird am achten Tag nur eine Aufnahme-Zeremonie (Brit Shalom) durchgeführt, ähnlich wie bei jüdischen Mädchen. In Israel entscheiden sich schätzungsweise 3 Prozent der Eltern für eine symbolische Beschneidung, Tendenz steigend, fast 30 Prozent der Eltern sehen die Beschneidung kritisch. Hier findet eine Entwicklung statt, die sicherlich auch in Deutschland eine Chance hätte. Doch sie muss aus den Gemeinden selbst kommen, sie kann nicht durch Strafrecht erzwungen werden.

Hier sehe ich auch das große Manko des Gesetzentwurfs von Marlene Rupprecht und weiteren KollegInnen. Seine Stärke ist, dass er die Frage des Kindswohls und den Schutz der körperlichen Unversehrtheit in den Mittelpunkt stellt und besser löst als der Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er konfrontiert die Religionsgemeinschaften jedoch zu schnell und zu radikal mit einer neuen Rechtslage, ohne ihnen Zeit einzuräumen, einen Diskurs über alternative Riten zu führen und diese zu entwickeln. Der Gesetzentwurf stellt die Gläubigen vor vollendete Tatsachen, statt einer Entwicklung von innen heraus eine Chance zu geben. Das Signal an die jüdische und muslimische Religionsgemeinschaft ist deshalb eines, das ich nicht senden möchte.
Mir scheint ein Aussetzen des Gesetzentwurfs und eine weitere Beratung mit und vor allen Dingen in den betroffenen Religionsgemeinschaften die beste Lösung zu sein. Die Religionsgemeinschaften, aber auch wir als Gesellschaft insgesamt brauchen mehr Zeit und einen stärkeren Austausch über Alternativen. Eine übereilte gesetzliche Regelung ist weder nötig noch der sensiblen Frage angemessen. Deshalb kann ich beiden Gesetzentwürfen nicht zustimmen.

Was spricht eigentlich dagegen mit jenem ungeregelten Rechtszustand weiter zu leben, mit dem wir über Jahrzehnte gelebt haben? Der prägend für fast alle Staaten Europas ist – und an dem auch das Urteil des Langericht Köln in der Praxis nichts geändert hat?

 

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